Finanzieller Ausgleich wegen altersdiskriminierender Besoldung jetzt möglich

Mit Entscheidungen vom 16.11.2017, die jetzt veröffentlicht wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht für Klarheit gesorgt hinsichtlich möglicher Ansprüche auf einen finanziellen Ausgleich wegen altersdiskriminierender Besoldung. Die Entscheidungen tragen die Aktenzeichen – 2 C 11/17 – und – 2 C 13/17 –.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorherrschende Rechtsmeinung bestätigt, dass die Festsetzung der Stufen der Besoldung nach dem sogenannten Besoldungsdienstalter gegen europäisches Recht verstieß. Eine Änderung ist eingetreten durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz, wonach ab dem 01.06.2013 die Stufen der Besoldung sich an der Berufserfahrung orientieren. Allerdings haben die Gerichte es auch akzeptiert, dass vorhandene Beamtinnen und Beamte zum 01.06.2013 ohne Veränderung der Stufe und ohne Veränderung der Besoldung in das neue System übergeleitet wurden.

Seit dem 01.06.2013 wird somit eine Besoldung gewährt, die von der Stufenfestsetzung her nicht gegen das Europarecht verstößt. Strittig war aber die Frage, ob Beamtinnen und Beamten für den Zeitraum vor dem 01.06.2013 Entschädigungsansprüche zugestanden haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung für Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen bestätigt, wonach es einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 100,00 € brutto pro Monat für die Vergangenheit gibt. Diese Zahlung ist jedoch von verschiedenen Voraussetzungen abhängig:

  • 1. Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung war die Stellung eines entsprechenden schriftlichen Antrags beim Dienstherrn.
  • 2. Gestellte Anträge wirken nur in eingeschränktem Umfang für die Vergangenheit.
  • 3. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Entschädigung ist § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben wirken Anträge nur für 2 Monate rückwirkend. Diskriminierende Handlung ist die monatliche Berechnung und insbesondere die Auszahlung der Dienstbezüge durch den Dienstherrn.
  • 4. Das bedeutet, dass entsprechende Anträge nur dann zu einer Entschädigung führen, wenn sie spätestens im Juli 2013 gestellt worden sind. Ein entsprechender Antrag könnte zu einer Entschädigungszahlung für den Mai 2013 führen. Davor gestellte Anträge würden entsprechend früher greifen und würden auch die Folgemonate umfassen bis einschließlich Mai 2013.

Eine zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu der Klage eines Kommunalbeamten ergangen, sodass Beamtinnen und Beamte, die entsprechende Anträge gestellt haben von ihren Dienstherren jetzt die konkrete Auszahlung der Entschädigung beantragen sollten.

Köln, 01.02.2018

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