FEUERWEHR- UND RETTUNGSDIENST-INFO 06/2021

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Geplante Änderung der Laufbahnverordnung Feuerwehr: Die Besoldungsgruppe A 11 muss im beschränkt prüfungsfreien Aufstieg erreichbar bleiben!

Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte in NRW können gemäß § 14 Laufbahnverordnung Feuerwehr NRW (LVOFeu) im beschränkt prüfungsfreien Aufstieg bis in die Besoldungsgruppe A11 aufsteigen. Gemacht wurde diese Regelung für Beamtinnen und Beamte, die berufs- und lebenserfahren sind, viel Praxiserfahrung und Qualifikationen vorweisen können und sich in Rettungsdiensten, in Leitstellen und in anderen Einsatz- und Arbeitsbereichen bewährt haben, damit sie eine leistungs- und erfahrungsgerechte Perspektive oberhalb der Besoldungsgruppe A 9/A 9+Z haben und in besonderen Funktionen eingesetzt werden können. Diese Erfahrungsschätze und Praxiskenntnisse sind wichtig für die Funktions- und Leistungsfähigkeit jeder Feuerwehr. In der Ausbildung, in den Tagesdiensten und in weiteren wichtigen Einsatzbereichen sind sie unverzichtbar. 

 

Die komba gewerkschaft hat lange für die Öffnung der Besoldungsgruppe A 11 gekämpft. Mit der Umsetzung des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (DRModG NRW) in 2016 war das Ziel er-reicht. In den Jahren danach erfolgte die Umsetzung der Regelung teilweise fehlerhaft, in Einzelfällen missbräuchlich und in einer Reihe von Fällen in ungeeigneter Weise. Das hat eine Überprüfung durch das Innenministerium NRW in 2020 ergeben. Jüngere Beamtinnen und Beamte stecken in ih-rer beruflichen Entwicklung fest, weil sie wegen des erfolgten beschränkt prüfungsfreien Aufstiegs den „echten“ Laufbahnwechsel nicht mehr machen können. Einigen wird sogar ein Rückschritt in die Besoldungsgruppe A10 empfohlen, also die Annullierung des beschränkt prüfungsfreien Aufstiegs. Die Nutzung der Regelung wird aus laufbahnrechtlichen Gründen nun insgesamt in Frage gestellt. 

Das Innenministerium NRW hat am 27.01.2021 in einer Videokonferenz mit allen beteiligten Dienstherren, den großen kommunalen Spitzenverbänden, dem Verband der Feuerwehren und den Gewerkschaften beraten. 

 

Vom Innenministerium wurde als Lösung für die Schwierigkeiten vorgeschlagen: 

In den § 14 LVOFeu soll eine generelle Öffnung für den Aufstieg gemäß § 13 LVOFeu (Aufstieg von Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2) eingefügt werden. Zugleich soll auf dem Wege des be-schränkt prüfungsfreien Aufstiegs gemäß § 14 LVOFeu nur noch die Besoldungsgruppe A 10 und nicht mehr die Besoldungsgruppe A 11 erreicht werden können. Dies soll durch die entsprechende Änderung in Absatz 2 des § 14 erreicht werden. Wenn „alle Beteiligten“ dem Land NRW einen ge-meinsamen besseren Vorschlag machen, wird das Land diesen Vorschlag prüfen und sich guten Lösungen nicht verweigern. 

Die komba gewerkschaft hat sich gegen diese Änderungsvorschläge ausgesprochen und mit aktiven Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren in NRW die Lage beraten. Es kann nicht sein, dass die Besoldungsgruppe A 11 wieder unerreichbar wird, weil es fehlerhafte Anwendungen des § 14 LVOFeu NRW gibt!

Auf Anregung der Gewerkschaften ver.di NRW und komba nrw haben die Feuerwehrträgerin-nen/Feuerwehrträger und ihre Verbände eine bessere Lösung in diesem Sinn gefunden und dem Innenministerium NRW in einem Brief mitgeteilt. 

Darin heißt es: „An der Regelung, einen Aufstieg aus der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt bis zur Besoldungsgruppe A 11 zu ermöglichen, sollte nach Meinung der Beteiligten festgehalten werden. Allerdings muss noch deutlicher werden, dass dieser Aufstieg nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein darf. Die Verantwortlichen vor Ort müssen die Entscheidung treffen, welche Beamtinnen und Beamten für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 geeignet sind. In dem Zusammenhang sollte den betroffenen Beamtinnen und Beamten deutlich gemacht werden, dass ein weiterer Auf-stieg über die Besoldungsgruppe A 11 hinaus nicht möglich ist.

Auf der Basis dieser Prämissen schlagen wir Ihnen folgende Änderung des § 14 LVOFeu vor:

Es wird nach Abs. 1 ein neuer Abs. 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(2) Beamtinnen und Beamte, die gemäß Abs. 1 in das Eingangsamt der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt aufgestiegen sind, können aus diesem Amt zur Ausbildung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes gem. § 13 zugelassen werden. Sie haben ein Auswahlverfahren gem. § 13 Abs. 2 zu absolvieren.

Der bisherige Abs. 2 wird neuer Abs. 3

 „(3) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.“

Jetzt müssen die Reaktionen des Innenministeriums und der Landesregierung abgewartet werden.
Die komba gewerkschaft wird nicht lockerlassen! 

Der beschränkt prüfungsfreie Aufstieg bis in die Besoldungsgruppe A 11 muss bleiben!

Wir bleiben „am Ball“ und werden weiter berichten.

V.i.S.d.P.: Eckhard Schwill, Justiziar, komba gewerkschaft nrw, Norbertstr. 3, 50670 Köln