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Satzung des komba Ortsverbandes Mülheim an der Ruhr

Der Komba-Ortsverband Mülheim an der Ruhr gibt sich aufgrund des § 9 der Satzung der
Komba-Gewerkschaft NRW folgende Satzung:


§ 1 Bereich, Name, Sitz
§ 2 Grundsätze, Aufgaben
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Gesamtvorstand
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
§ 10 Vorsitzender des Ortsverbandes
§ 11 komba-Teamer (Vertrauensleute)
§ 12 Fachausschüsse, Gruppen, Vereinigungen
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Haftung
§ 15 Organisatorische Fragen
§ 16 Auflösung
§ 17 Schlussbestimmung

§ 1 Bereich, Name, Sitz
(1) Der Ortsverband Mülheim an der Ruhr, der Komba-Gewerkschaft Nordrhein-Westfalen im Deutschen Beamtenbund (DBB), ist die Fachgewerkschaft für Beamte/innen und Arbeitnehmer/innen sowie Beamtenanwärter/innen, Praktikanten/innen, Auszubildende, Versorgungsempfänger/innen der Stadtverwaltung Mülheim an der Ruhr und deren Eigenbetriebe, der Betriebe und Anstalten, deren Kapital sich ausschließlich oder überwiegend in der Hand der Stadt Mülheim an der Ruhr befindet sowie der Stadtsparkasse Mülheim an der Ruhr.
(2) Der Ortsverband Mülheim an der Ruhr führt den Namen:
"Komba-Ortsverband Mülheim an der Ruhr"
(3) Sitz des Ortsverbandes ist Mülheim an der Ruhr bzw. Wohnsitz des Vorsitzenden.

§ 2 Grundsätze, Aufgaben
(1) Der Ortsverband Mülheim an der Ruhr bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung eines sozialen Rechtsstaates. Er ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch unabhängig und neutral. Eine auf Gewinn gerichtete gewerbliche Betätigung ist ausgeschlossen.
(2) Der Ortsverband hat die Aufgabe, 
a. die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und ideellen Berufsinteressen seiner Mitglieder zu vertreten,
b. die Lebens- und Arbeitsbedingungen des im § 1 Absatz (1) genannten Personenkreises ständig zu verbessern,
c. die örtliche Personalrats- oder Betriebsratsarbeit im Rahmen der Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land NRW (Landespersonalvertretungsgesetz) oder des Betriebsverfassungsgesetzes zu unterstützen, das Berufsbeamtentum unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze zu fördern,
d. die Jugendarbeit in der Komba-Jugendgruppe Mülheim an der Ruhr zu unterstützen (sofern dessen Bildung durchgeführt ist),
e. seine Angelegenheiten im Rahmen dieser und der Satzung der Komba-Gewerkschaft-NRW aufgestellten Grundsätze und der auf diesen beruhenden Beschlüsse zu regeln.
(3) Die Arbeitsbedingungen der Mitglieder, die unter das Recht der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes fallen, werden durch den Abschluss von Tarifverträgen geregelt, die von der Komba-Gewerkschaft NRW oder der DBB-Tarifunion in Verbindung mit der GGVöD abgeschlossen werden.
(4) Die Aufgaben sind in Zusammenarbeit mit der Komba-Gewerkschaft NRW und dem DBB-Kreisverband Mülheim an der Ruhr zu erfüllen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Ortsverband Mülheim an der Ruhr begründet gleichzeitig eine Mitgliedschaft zur Komba-Gewerkschaft NRW. Sie kann von den im § 1 Absatz (1) genannten Personen erworben werden. Personen, die gleicherweise im öffentlichen Dienst außerhalb der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigt sind, aber im Bereich des Ortsverbandes wohnen, können ebenfalls Mitglied werden.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass der Bewerber/die Bewerberin nicht einer gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Organisation oder Einrichtung angehört.
(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des Ortsverbandes zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Eines Aufnahmeantrages bedarf es nicht, wenn eine Überweisung aus einem anderen Orts- oder Kreisverband oder einer Fachgruppe innerhalb der Komba-Gewerkschaft NRW vorliegt und der/die Überwiesene die Satzung des Ortsverbandes Mülheim an der Ruhr anerkennt.
(4) Alle Mitglieder des Ortsverbandes sind bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres gleichzeitig Mitglied der Komba-Jugendgruppe Mülheim an der Ruhr. (Beachte Pkt. 2d) 
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Kalendertag des Monats, für den der Beitritt erklärt wird, es sei denn, dass die Aufnahme abgelehnt wird.
(6) Eine Überweisung zu einem anderen Orts- oder Kreisverband oder zu einer Fachgruppe innerhalb der Komba-Gewerkschaft NRW ist zulässig und beendet nicht die Mitgliedschaft zur Komba-Gewerkschaft NRW. Die Überweisung oder der durch Aufnahme eines anderen  Beschäftigungsverhältnisses bedingte Wechsel eines Mitgliedes in einen anderen Organisationsbereich des Deutschen Beamtenbundes ist dessen
zuständigem Organ mitzuteilen.
(7) Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Bewerber/die Bewerberin Beschwerde beim Gesamtvorstand des Ortsverbandes einlegen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, richtet sich das weitere Verfahren nach § 3 Absatz (2) Satz 3 der Satzung der Komba-Gewerkschaft NRW. Beschwerden sind schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung einer Ablehnung bei dem dafür zuständigen Organ einzureichen. Ablehnende Bescheide des Ortsverbandes ergehen schriftlich. Sie erhalten eine Belehrung über das Recht der Beschwerde und ggf. eine Begründung für die Ablehnung.
 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen und Wahlen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Jedem Mitglied wird in Streitfällen, die aus dem im § 1 Absatz (1) genannten Beschäftigungsverhältnis entstehen, Rechtsschutz und Rechtsauskunft nach der Rechtsschutzordnung des DBB-Landesbundes NRW gewährt.
(2) Mitglieder, die sich durch ihre Tätigkeit für den Ortsverband besondere Verdienste erworben haben, können zum Ehrenmitglied, Vorsitzende des Ortsverbandes zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Satzungen und Beschlüsse der Organe des Orts- und Landesverbandes zu beachten.
(4) Jedes Mitglied hat an den Ortsverband monatlich im Voraus einen Beitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitgliederversammlung hat die Höhe des Beitrages so zu bemessen und festzusetzen, dass der vom Ortsverband für jedes Mitglied aufgrund von Beschlüssen des Delegiertentages an die Komba-Gewerkschaft NRW (einschließlich Dachorganisation) abzuführende Beitragsanteil gesichert und eine wirksame gewerkschaftliche Tätigkeit des Ortsverbandes gewährleistet ist. Der Mitgliedsbeitrag wird demgemäß auf 0,65 % der Gehalts-/Lohngruppe und deren Eingangsstufe festgesetzt. Mitglieder im Ruhestand und Teilzeitkräfte entrichten einen Pauschalbetrag von 8,00€, Auszubildende ein
Aufwandsentgelt von 1,50€. Für Mitglieder im Betriebspraktikum oder Erziehungsurlaub/Elternzeit wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder mit Beendigung des im § 1 Absatz (1) genannten Beschäftigungsverhältnisses, ausgenommen bei Eintritt in den Ruhestand. Im Todesfall kann die Mitgliedschaft auf den überlebenden Ehegatten übergehen, wenn dieser es beantragt.
(2) Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats möglich und muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden.
(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied, 
a. vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die vom Ortsverband oder von der Komba-Gewerkschaft NRW aufgestellten Grundsätze verstößt,
b. den von den Organen des Ortsverbandes oder der Komba-Gewerkschaft NRW gefassten Beschlüsse keine Folge leistet,
c. den Interessen des Verbandes oder seiner Mitglieder zuwider handelt,
d. einer konkurrierenden Gewerkschaft oder Vereinigung angehört,
e. länger als drei Monate trotz Zahlungsfähigkeit und schriftlicher Mahnung keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet,
f. Handlungen begeht, denen eine ehrlose Gesinnung zugrunde liegt.
(4) Der Ausschluss, über den der geschäftsführende Vorstand des Ortsverbandes beschließt, ist dem Mitglied mit Begründung und mit Belehrung über das Recht der Beschwerde schriftlich mitzuteilen. Für das Beschwerdeverfahren gilt § 3 Absatz (6) der Satzung sinngemäß.
(5) Bei Verlust der Mitgliedschaft gehen alle Rechte aus der Mitgliedschaft ohne Entschädigung verloren. Der Anspruch auf rückständige Beiträge bleibt bestehen.

§ 6 Organe
Organe des Verbandes sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Gesamtvorstand
3. geschäftsführender Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Ortsverbandes an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist spätestens bis Ende des 3. Quartals eines jeden Jahres vom/von der Vorsitzenden des Ortsverbandes einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn 10% aller OV-Mitglieder anwesend sind. 
(4) Ist eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden, so ist innerhalb einer Monatsfrist eine neue Mitgliederversammlung ein zu berufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden OV-Mitglieder stets beschlussfähig.
(5) In allen Mitgliederversammlungen wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Stimmberechtig sind alle Mitglieder des Ortsverbandes Mülheim an der Ruhr.
(6) Bei Abstimmungen gibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Die Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellt. Sie ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit der Einladung zuzusenden
oder durch die Internet Seite des Ortverbandes " Mülheim an der Ruhr " bekannt zu geben. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Sie bedürfen der Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern. Die Ergänzung ist den Mitgliedern spätestens in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Eine Änderung der Tagesordnung bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der/Die Vorsitzende des Ortsverbandes hat innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 100 Mitgliedern unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
a. Stellungnahme zu gewerkschaftspolitischen und sonstigen den Ortsverband betreffenden Grundsatzfragen, 
b. Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes (einschließlich der Berichte der Komba-Jugendgruppe* Mülheim an der Ruhr und der übrigen Fachausschüsse) und des Berichtes der Kassenprüfer, *siehe auch Pkt. 2d
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Genehmigung des Haushaltsplanes bzw. Prognose (es genügt die mündliche Darstellung)
e. Wahl des/der Vorsitzenden des Ortsverbandes und der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, auf die Dauer von vier Jahren,
f. Wahl der beiden Kassenprüfer/innen und des/der Stellvertreters / Stellvertreterin auf die Dauer von vier Jahren,
g. Wahl der Delegierten zu allen Organen, in denen der Ortsverband vertreten ist, 
h. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge unter Berücksichtigung der Verpflichtung aus § 4 Absatz (4) der Satzung,
i. Wahl von Ehrenmitgliedern und -vorsitzenden,
j. Satzungsänderungen.
(8) Die Beschlüsse zu Absatz (3) Buchstaben i) und j) bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 8 Gesamtvorstand
(1) Dem Gesamtvorstand gehören an:
a. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
b. die Vorsitzenden der Fachausschüsse,
c. die Vorsitzenden der Pensionärsvereinigung und/oder Seniorenbeauftragter (sofern gebildet),
d. die gemäß § 11 der Satzung bestellten komba-Teamer,
e. die Personalrats- und Betriebsratsmitglieder, die aus ihrer Mitte den/die Sprecher/in wählen.
(2) Der Gesamtvorstand ist mindestens einmal jährlich vom/von der Vorsitzenden des Ortsverbandes einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellt. Sie ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung mit der Einladung zuzusenden. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung müssen spätestens vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt sein und bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der/Die Vorsitzende des Ortsverbandes hat den Gesamtvorstand innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt. Der/Die Vorsitzende beruft i.d.R. 1x monatlich die komba-Personalratsmitglieder zum Meinungs- und Informationsaustausch ein. Es dürfen ggf. die komba-Teamer dazu geladen werden.
(3) Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. alle wichtigen, den Ortsverband betreffenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zu regeln,
b. Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten,
c. über Beschwerden gemäß § 3 Absatz (6) und § 5 Absatz (4) der Satzung zu entscheiden,
d. zur Sicherung der gewerkschaftlichen Beteiligung nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land NRW (Landespersonalvertretungsgesetz) mit den Personalräten vertrauensvoll zusammen zu arbeiten,
e. Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl zu den Personalräten zu benennen.


§ 9 Geschäftsführender Vorstand
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a. der/die Vorsitzende des Ortsverbandes,
b. ein Stellvertreter/innen
c. die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder,
d. mindestens (-Soll) drei Beisitzer/innen,
e. der/die Schriftführer/in und sein/ihre Stellvertreter/in,
f. der/die Kassierer/in und sein/ihre Stellvertreter/in,
g. der/die Medienbeauftrage (Pressesprecher),
h. der/die Jugendleiter/in und sein/ihre Stellvertreter/in,
i. der/die Sprecher/in der Personalrats- und Betriebsratsmitglieder. (wenn > 4 Mitglieder ).
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, mit Ausnahme des/der Vorsitzenden, können unter Beibehaltung ihrer Funktion gleichzeitig zu einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.
(2) Der geschäftsführende Vorstand soll monatlich, er muss jedoch mindestens halbjährlich einmal vom/von der Vorsitzenden, der/die die Tagesordnung aufstellt, einberufen werden.
Der/Die Vorsitzende hat den geschäftsführenden Vorstand unverzüglich und den Gesamtvorstand innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(3) Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes durchzuführen, 
b. die laufenden Geschäfte sowie alle finanziellen Angelegenheiten zu erledigen,
c. Vertrauensleute gemäß § 11 der Satzung zu berufen und einen/eine Geschäftsführer/in zu bestellen, der/die beratend an allen Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes teilnimmt,
d. den Haushaltsplan aufzustellen und den beschlossenen Haushaltsplan durchzuführen,
e. die Komba-Gewerkschaft NW über alle wichtigen Angelegenheiten im Sinne des § 27 der Mustersatzung für Ortsverbände zu unterrichten,
f. Rechtsschutzanträge und Ersuchen um Rechtsauskunft von Mit gliedern, wenn örtliche Bemühungen erfolglos verlaufen sind, und sonstige Anträge von Mitgliedern, die von besonderer Bedeutung sind und örtlich nicht erledigt werden können, unverzüglich an die Komba-Gewerkschaft NRW weiterzuleiten.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, mit anderen Organisationen und Einrichtungen in Verbindung zu treten, wenn dies Verbandsinteressen dienlich ist.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben zu allen Veranstaltungen der Fachausschüsse, Gruppen und Vereinigungen Zutritt.
(6) An den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können Personal- und Betriebsratsmitglieder und die Vertrauensleute aus den einzelnen Dienststellen mit beratender Stimme teilnehmen.


§ 10 Vorsitzender des Ortsverbandes
(1) Der/Die Vorsitzende des Ortsverbandes vertritt den Ortsverband nach innen und nach außen.
(2) Er/Sie leitet die Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen der Organe des Ortsverbandes. Er/Sie kann an allen Veranstaltungen der Fachausschüsse, Gruppen und Vereinigungen stimmberechtigt teilnehmen.
(3) Er/Sie kann sich in allen Funktionen durch einen seiner/ihrer Stellvertreter/innen oder durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten lassen.
(4) Der Ortsverband wird gerichtlich und zur Erledigung von Rechtsgeschäften durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Vorstand in diesem Sinne sind der/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 11 komba-Teamer (Vertrauensleute)
(1) komba-Teamer sind Mitglieder, die sich verpflichtet haben, innerhalb eines Organisations- oder örtlich bestimmten Bereiches um gutes Einvernehmen unter den dort beschäftigten Mitgliedern besorgt zu sein, Informationen entgegenzunehmen und weiterzugeben sowie den geschäftsführenden Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der
Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit sie ihren Bereich betreffen, zu unterstützen.
(2) komba-Teamer werden vom geschäftsführenden Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt und bei ihrer Versetzung oder aus anderen wichtigen Gründen wieder abberufen.

§ 12 Fachausschüsse, Gruppen, Vereinigungen
(1) Die Fachausschüsse, Gruppen und Vereinigungen sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb des Ortsverbandes mit gemeinsamen Interessen, die berufs-, anstellungs- oder ortsmäßig bedingt sind. Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bilden eine Jugendgruppe* nach der Satzung der Komba-Jugend NRW, dabei können
die Mitglieder der Jugendleitung älter als 27 Jahre sein. (*siehe auch Pkt. 2d)
(2) Auf Ortsverbandsebene sind insbesondere folgende Zusammenschlüsse zu fördern:
a. Feuerwehrausschuss,
c. Klinik-/Krankenhausausschuss,
d. Pensionärsvereinigungen,
Bei Bedarf können hierzu noch andere Gruppierungen mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes gebildet werden.
(3) Die Fachausschüsse, Gruppen und Vereinigungen wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, der aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht, auf die Dauer von vier Jahren.
(4) Die Fachausschüsse, Gruppen und Vereinigungen beraten in Form von Empfehlungsbeschlüssen. Versammlungen sind im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Ortsverbandes einzuberufen. Im übrigen gilt § 7 Absatz (2) der Satzung entsprechend.

§ 13 Kassenprüfer
(1) Es sind ein Kassenprüfer/innen und ein/eine Stellvertreter/in zu bestellen, die nicht Mitglied des Vorstandes im Ortsverband sein dürfen. Nur einer/eine der beiden Kassenprüfer/innen kann einmal wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer/innen üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Haushalts- und Kassenführung sowie die Vermögensverwaltung zu überwachen, mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung durchzuführen und den Jahresabschluss in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen.
(3) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den beiden Kassenprüfern/innen und dem/der Kassierer/in zu unterzeichnen und dem Gesamtvorstand vorzulegen ist. Über die gesamte Prüfungstätigkeit haben die Kassenprüfer/innen der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht
vorzulegen.


§ 14 Haftung
(1) Über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen und die daraus dem Ortsverband entstehenden Verbindlichkeiten kann nur der geschäftsführende Vorstand beschließen.
(2) Für Verbindlichkeiten der Fachausschüsse, Gruppen und Vereinigungen haftet der Ortsverband auch im Innenverhältnis nicht, es sei denn, dass die Haftung für eine bestimmte Verbindlichkeit vor Abschluss des Rechtsgeschäftes übernommen wurde. schriftlich 
(3) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen des Ortsverbandes und seiner Fachausschüsse, Gruppen und Vereinigungen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Ortsverbandes.


§ 15 Organisatorische Fragen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Jede Tätigkeit im Ortsverband ist ehrenamtlich. Auslagen und Kosten, die durch Erledigung der übernommenen Aufgaben entstehen, sind angemessen zu erstatten. Der monetäre Ausgleich durch eine Pauschale ist statthaft.
(3) Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen des Ortsverbandes und der Fachausschüsse, Gruppen und Vereinigungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Alle anderen Organe im Ortsverband sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der/die Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und den Ort für die nächste
Sitzung mit derselben Tagesordnung, soweit sie noch nicht erledigt ist, bekannt zu geben. Er/Sie ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung nicht gebunden. Die Beschlussfähigkeit ist dann in jedem Fall gegeben; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen geschehen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Wahlen zu Organen im Ortsverband können ebenfalls durch Handzeichen vorgenommen
werden, wenn nur ein/eine Kandidat/in genannt ist. Die Amtsdauer aller Gewählten endet mit der Feststellung des Ergebnisses der Neuwahl.
(5) Über Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse und Abstimmungs- oder Wahlergebnisse enthalten und vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in unterschrieben sein.
(6) Vertreter/innen der Komba-Gewerkschaft NRW ist die Teilnahme an allen
Veranstaltungen im Ortsverband zu gestatten.

§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur von einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschlossen werden. Wird die Auflösung beschlossen, ist das Vermögen des Ortsverbandes der Komba-Gewerkschaft NRW zuzuführen.
Die Mitgliedschaft des Einzelnen zur Komba-Gewerkschaft NRW bleibt bestehen.


§ 17 Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 24.10.2013 beschlossen worden und tritt sofort in Kraft.